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Die Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung der Denkmalimmobilie ab.

Sie wird im Grundbuch eingetragen und schützt vor Zwischenverkäufen, bis der Kauf vollständig abgewickelt ist.

Die Auflassungsvormerkung ist ein Begriff aus dem deutschen Immobilienrecht und bezieht sich auf eine Sicherungsmaßnahme im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages. Sie dient dazu, den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder einer Immobilie zu sichern und wird im Grundbuch eingetragen.

Hier sind einige wichtige Punkte zur Auflassungsvormerkung:

Zweck: Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor dem Risiko, dass der Verkäufer das Grundstück nach Vertragsabschluss an eine dritte Person verkauft oder mit Rechten Dritter belastet, die den Anspruch des Käufers beeinträchtigen könnten.

Eintragung ins Grundbuch: Nachdem der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde, beantragt der Notar in der Regel die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Dies geschieht auf Antrag und mit Zustimmung des Verkäufers.

Auflassung: Die "Auflassung" ist die eigentliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang bei einem Grundstück und muss ebenfalls notariell erklärt werden. Sie ist jedoch von der Eintragung im Grundbuch zu unterscheiden, welche erst später erfolgt.

Rangfolge: Die Rangfolge im Grundbuch ist entscheidend für die Rechte am Grundstück. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung wird der Rang des Anspruchs des Käufers gesichert.

Löschung: Nachdem das Eigentum am Grundstück auf den Käufer übergegangen und dies im Grundbuch eingetragen wurde, wird die Auflassungsvormerkung gelöscht.

Rechtsfolgen bei Verstoß: Sollte der Verkäufer entgegen der Vormerkung Verfügungen treffen, die den Anspruch des Käufers beeinträchtigen (z.B. durch Verkauf an Dritte), sind diese Verfügungen dem vorgemerkten Käufer gegenüber unwirksam.

Kaufpreisfälligkeit: In vielen Fällen wird vereinbart, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, um das Risiko für den Käufer zu minimieren.

Wichtig bei Denkmalimmobilien: Auch beim Kauf von Denkmalimmobilien spielt die Auflassungsvormerkung eine wichtige Rolle, da sie sicherstellt, dass während des oft komplexen Prozesses der Kaufabwicklung keine nachteiligen Änderungen am Status des Objekts vorgenommen werden können.

Notwendige Unterlagen: Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung müssen verschiedene Unterlagen bereitgestellt werden, wie zum Beispiel ein gültiger Ausweis und gegebenenfalls eine Vollmacht, falls nicht alle Parteien persönlich beim Notartermin anwesend sein können.

Kosten: Die Kosten für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung fallen unter die Notar- und Grundbuchgebühren und sind vom Käufer zu tragen.

Die Auflassungsvormerkung ist somit ein wichtiges Instrument im deutschen Immobilienrecht, um die Interessen des Käufers zwischen Vertragsabschluss und endgültiger Eigentumsumschreibung zu wahren.

Die Auflassungsvormerkung ist ein zentraler Bestandteil des Immobilienkaufprozesses in Deutschland und bietet dem Käufer eine wichtige rechtliche Absicherung. Hier sind weitere Details und Aspekte, die im Zusammenhang mit der Auflassungsvormerkung relevant sind:

Vorzeitige Löschung: Die Auflassungsvormerkung kann nur mit Zustimmung des Begünstigten, also des Käufers, gelöscht werden. Sollte der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund aufgehoben oder rückabgewickelt werden, muss der Käufer der Löschung zustimmen.

Dingliche Wirkung: Die Auflassungsvormerkung hat dingliche Wirkung, was bedeutet, dass sie gegenüber jedermann wirkt und nicht nur zwischen den Vertragsparteien.

Schadensersatzansprüche: Wenn der Verkäufer gegen die durch die Vormerkung gesicherten Rechte verstößt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen seitens des Käufers führen.

Zwangsversteigerungsverfahren: Im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks schützt die Auflassungsvormerkung den Anspruch des Käufers vorrangig vor anderen Gläubigern.

Insolvenz des Verkäufers: Selbst wenn der Verkäufer insolvent gehen sollte, bleibt der Anspruch des Käufers durch die Auflassungsvormerkung geschützt.

Bedeutung für Finanzierungsinstitute: Banken und andere Finanzierungsinstitute achten darauf, dass eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, bevor sie Darlehen für den Immobilienkauf auszahlen.

Verfügungsbeschränkungen: Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewirkt eine Verfügungsbeschränkung für den Verkäufer hinsichtlich des betroffenen Grundstücks.

Eintragungsantrag: Der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung wird üblicherweise vom Notar gestellt, der auch den Kaufvertrag beurkundet hat.

Beurkundungs- und Eintragungszeitpunkt: Die Beurkundung der Auflassung und die Eintragungsanweisungen für die Vormerkung erfolgen oft gleichzeitig während des Notartermins zum Kaufvertragsabschluss.

Kaufpreiszahlungen und Sicherheiten: In vielen Fällen wird vereinbart, dass Teilzahlungen des Kaufpreises erst nach Eintragung der Vormerkung geleistet werden oder dass Bankbürgschaften als Sicherheit dienen.

Notwendigkeit eines Maklerhinweises: Immobilienmakler weisen ihre Kunden häufig auf die Bedeutung einer Auflassungsvormerkung hin und empfehlen deren Eintrag ins Grundbuch als Schutzmaßnahme.

Umgang mit bestehenden Belastungen: Existieren bereits Belastungen im Grundbuch (z.B. Hypotheken), müssen diese in der Regel vor oder bei Eigentumsübergang an den Käufer abgelöst werden; hierbei spielt die Rangfolge eine entscheidende Rolle.

Grundbuchauszug nach Eintrag: Nachdem die Vormerkung eingetragen wurde, sollte ein aktualisierter Grundbuchauszug angefordert werden, um sicherzustellen, dass alles korrekt vermerkt wurde.

Relevanz bei Erbbaurechten: Auch beim Erwerb von Erbbaurechten ist eine Auflassungsvormerkung sinnvoll, um den Anspruch auf das Erbbaurecht zu sichern.

Kombination mit anderen Sicherheiten: Neben der Auflassungsvormerkung können weitere Sicherheiten wie Bürgschaften oder Garantien vereinbart werden, um das Risiko für den Käufer weiter zu minimieren.

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