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Denkmalschutz-AfA

Steuern sparen mit Immobilien

Denkmal-AfA – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Denkmal-AfA steuerlich geltend machen zu können, ist der Besitz einer entsprechenden Immobilie wesentliche Voraussetzung. Alle Gebäude, für die eine nach § 7h EstG ausgestellte Bescheinigung vorliegt, sind grundsätzlich geeignet. Die Bescheinigungen werden von der Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt. Es ist nicht notwendig, alleiniger Eigentümer der Immobilie zu sein. Ein anteiliger Besitz oder eine denkmalgeschützte Eigentumswohnung genügen, um die Denkmal-AfA beanspruchen zu können. Die Sonder-AfA für Denkmalschutz ist für Investoren ebenso vorteilhaft wie für Eigenheimbesitzer.

Wie funktioniert die Denkmal-AfA bei der Vermietung von Immobilien?

Für Kapitalanleger ist es besonders interessant, eine denkmalgeschützte Immobilie zum Zweck der Vermietung zu erwerben. Renovierungsbedürftige Projekte finden sich häufig in interessanten Gegenden. Nach der Instandsetzung lassen sich die Wohnungen vermieten und es winken attraktive Mieteinkünfte. Dank der Denkmal-AfA können die Sanierungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. So lässt sich ein stabiles Einkommen aus der Investition erzielen, für das gleichzeitig eine geringe Steuerlast anfällt.

Die Abschreibung bei vermieteten Objekten läuft über zwölf Jahre. In den ersten acht Jahren lassen sich jeweils neun Prozent der Sanierungskosten von der Einkommensteuer absetzen. In den letzten vier Jahren sind es dann jährlich sieben Prozent. Insgesamt können also die gesamten Renovierungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Denkmal-AfA für Kapitalanleger

Denkmalgeschützte Gebäude zählen zu beliebten Investitionen bei Kapitalanlegern. Denn meist lassen sich solche Objekte günstig erstehen. Dank der AfA für Denkmalschutz wird eine Haussanierung durchgeführt, die durch die Abschreibung im besten Fall kostenneutral bleibt. Schlussendlich kann die sanierte Immobilie nach  Ablauf der AfA veräußert werden. In der Gesamtberechnung steht dann der Gesamtkaufpreis inklusive den Sanierungskosten der Steuerersparnis und dem Verkaufswert der Immobilie gegenüber. So lassen sich Renditen im zweistelligen Prozentbereich innerhalb von zwölf Jahren erzielen.

Denkmal-AfA bei der Eigennutzung

Der Gesetzgeber gewährt auch dann steuerliche Vergünstigungen, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird. Hierbei gibt es Abweichungen bezüglich der Laufzeit und der Höhe der Abschreibung. Die jährliche Abschreibung verläuft dann linear. Über einen Zeitraum von zehn Jahren können pro Kalenderjahr neun Prozent der Sanierungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die lineare AfA ermöglicht es also, 90 Prozent der Sanierungskosten steuerlich zu aktivieren. Dies ist besonders interessant, da es keine Eigenheimzulage mehr gibt. Bei der Eigenheim-Suche lohnt es sich also, Immobilien zu berücksichtigen, die eine Denkmal-AfA ermöglichen. Mit einem Denkmal-AfA-Rechner lässt sich vorab berechnen, wie sich die Abschreibung auf die Einkommensteuer auswirkt.

Denkmal-AfA – Abweichende Regelungen der Bundesländer

Da für die Kontrolle der Denkmäler die Bundesländer zuständig sind, können die Regelungen der einzelnen Bundesländer voneinander abweichen. Dies betrifft vor allem die Kosten von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen. Grundlage für die Vorgaben bei der Renovierung in den jeweiligen Bundesländern ist das Denkmalschutzgesetz (DSchG). Dieses legt unter anderem fest, welche Arten von Gebäuden Denkmäler sein können und wie Besitzer sie pflegen müssen. Diese Vorgaben sollten unbedingt eingehalten werden. Denn sonst kann das Finanzamt die Abschreibung ablehnen. Bundesweit identisch sind hingegen die Regelungen bezüglich der eigentlichen Abschreibung.

Sie haben noch Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der denkmalgeschützten Immobilien sind wir der richtige Ansprechpartner. Wir beraten Anleger oder Immobiliensuchende und finden gemeinsam passende Objekte, die maximale Steuervorteile ermöglichen.

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