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Der Einheitswert

Der Einheitswert dient bei Denkmalimmobilien als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer.

Da diese Immobilien oft besondere Anforderungen erfüllen, kann der Einheitswert niedriger ausfallen, was zu einer geringeren steuerlichen Belastung führt.

Der Einheitswert einer Immobilie ist eine steuerrechtliche Bewertungsgröße, die in Deutschland bis zur Grundsteuerreform als Bemessungsgrundlage für verschiedene Steuern, darunter die Grundsteuer, herangezogen wurde. Bei Denkmalimmobilien kann der Einheitswert aufgrund besonderer Regelungen und Abschreibungen von dem anderer Immobilien abweichen.

Denkmalimmobilien sind oft ältere Gebäude mit historischer Bedeutung, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Für diese Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen gewährt werden, um die Eigentümer bei der Instandhaltung und Sanierung zu unterstützen.

Die Ermittlung des Einheitswerts erfolgte traditionell nach dem Bewertungsgesetz (BewG) und basierte auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern bzw. 1935 in den neuen Bundesländern. Dies führte dazu, dass die Einheitswerte oft nicht mehr den tatsächlichen Marktwerten entsprachen.

Für Denkmalimmobilien konnten sich Besonderheiten ergeben:

Erhaltungsaufwendungen: Eigentümer von Denkmalimmobilien können unter Umständen erhöhte Absetzungen für Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Diese Aufwendungen können den Einheitswert beeinflussen, da sie die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Abschreibungen: Für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Denkmalimmobilien können spezielle Abschreibungsmöglichkeiten (nach § 7i EStG) bestehen, die ebenfalls den steuerlichen Wert der Immobilie reduzieren.

Grundsteuererlass: In einigen Fällen kann für Denkmalimmobilien ein teilweiser oder vollständiger Erlass der Grundsteuer beantragt werden, wenn die Kosten für die Erhaltung des Gebäudes besonders hoch sind und nicht durch Einnahmen aus der Immobilie gedeckt werden können.

Mit der Grundsteuerreform in Deutschland wird das System zur Bewertung von Grundstücken und damit auch von Denkmalimmobilien grundlegend geändert. Die Reform sieht vor, dass zukünftig realitätsnähere Werte als Bemessungsgrundlage dienen sollen. Dazu gehören das Ertragswertverfahren für vermietete Objekte und das Sachwertverfahren für selbstgenutzte Immobilien sowie unbebaute Grundstücke.

Für Denkmalimmobilien bedeutet dies, dass ihre Bewertung künftig stärker individuelle Faktoren berücksichtigen wird, wie etwa den Zustand des Gebäudes, die Lage oder mögliche Mieteinnahmen. Die speziellen Auflagen und Fördermöglichkeiten im Rahmen des Denkmalschutzes bleiben dabei weiterhin relevant und müssen bei der steuerlichen Behandlung beachtet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen zur Bewertung von Denkmalimmobilien sowie zu möglichen Steuervergünstigungen komplex sind und sich je nach Bundesland unterscheiden können. Eigentümer sollten daher professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte korrekt berücksichtigt werden.

Da die Grundsteuerreform in Deutschland eine Neubewertung aller Grundstücke und Immobilien vorsieht, werden sich die Einheitswerte und damit verbundenen steuerlichen Bewertungen von Denkmalimmobilien ändern. Hier sind einige weitere Punkte, die im Kontext der Neubewertung und des Einheitswerts einer Denkmalimmobilie relevant sein können:

Neue Bemessungsgrundlagen: Mit der Reform wird der Einheitswert durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt. Für bebaute Grundstücke kommen das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren zum Einsatz. Bei Denkmalimmobilien kann dies bedeuten, dass ihre historische Bedeutung und die Kosten für den Erhalt bei der Ermittlung des Sach- oder Ertragswerts berücksichtigt werden müssen.

Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert spielt bei der neuen Berechnung der Grundsteuer eine wichtige Rolle. Dieser Wert gibt an, wie viel ein Quadratmeter Grundstück in einer bestimmten Lage wert ist. Da Denkmalimmobilien oft in bevorzugten Lagen stehen, kann dies zu einem höheren Bodenrichtwert führen.

Denkmalschutzauflagen: Die Auflagen des Denkmalschutzes können Renovierungen und Umbauten einschränken und somit den Wert einer Immobilie beeinflussen. Diese Besonderheiten müssen bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Marktbedingungen: Die Marktbedingungen spielen ebenfalls eine Rolle bei der Bewertung von Immobilien. Denkmalgeschützte Gebäude können aufgrund ihrer Einzigartigkeit und ihres historischen Werts sowohl höhere als auch niedrigere Marktwerte haben, je nachdem wie begehrt sie bei Käufern sind.

Steuerliche Vergünstigungen: Eigentümer von Denkmalimmobilien sollten sich über aktuelle steuerliche Vergünstigungen informieren, da diese sich auf die Wirtschaftlichkeit des Erhalts solcher Gebäude auswirken können.

Grundsteuergesetzgebung der Bundesländer: Nach der Reform haben die Bundesländer die Möglichkeit, eigene Regelungen zur Grundsteuer zu erlassen (sog. Öffnungsklausel). Dies könnte dazu führen, dass es unterschiedliche Bewertungs- und Besteuerungsregeln für Denkmalimmobilien in verschiedenen Bundesländern gibt.

Übergangsregelungen: Es kann Übergangsregelungen geben, die festlegen, wie mit bestehenden Einheitswerten bis zur Umsetzung der neuen Bewertung verfahren wird.

Informationspflichten: Eigentümer von Immobilien sind möglicherweise verpflichtet, den Finanzbehörden bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine korrekte Neubewertung zu ermöglichen.

Anpassung von Mietverträgen: Da sich durch die Grundsteuerreform die Kostenstruktur für Eigentümer ändern kann, könnte dies auch Auswirkungen auf Mietverhältnisse haben, insbesondere wenn es um die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter geht.

Eigentümer von Denkmalimmobilien sollten daher genau beobachten, wie sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen entwickeln und welche Auswirkungen diese auf ihre Immobilien haben könnten. Es empfiehlt sich, regelmäßig fachkundigen Rat einzuholen – sei es durch Steuerberater mit Spezialisierung auf Immobilienbesteuerung oder durch Rechtsanwälte mit Erfahrung im Bereich des Denkmalschutzes – um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden und man steuerlich optimal aufgestellt ist.

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