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Die Erbschaftssteuer

Bei Denkmalimmobilien bietet die Erbschaftssteuer attraktive Vergünstigungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der dauerhaften Erhaltung des Denkmals, kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer gewährt werden. So bleibt das historische Erbe steuerlich begünstigt in der Familie.

Die Erbschaftssteuer in Deutschland wird auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhoben. Bei einer Denkmalimmobilie kann die Erbschaftssteuer unter bestimmten Umständen beeinflusst werden, da für Baudenkmäler spezielle steuerliche Regelungen gelten können.

Hier sind einige Aspekte, die bei der Erbschaftssteuer für eine Denkmalimmobilie zu beachten sind:

Steuerbefreiung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Denkmalimmobilie von der Erbschaftssteuer befreit sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Baudenkmal öffentlich zugänglich gemacht wird und somit dem Gemeinwohl dient. Die genauen Bedingungen hierfür sind in den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen sowie im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt.

Erhaltungsauflagen: Wenn für die Denkmalimmobilie Erhaltungsauflagen bestehen, die dauerhafte Lasten darstellen und den Eigentümer zu regelmäßigen Ausgaben verpflichten, können diese bei der Bewertung des Nachlasses berücksichtigt werden und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer mindern.

Bewertungsabschlag: Für erhaltenswerte Gebäude kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen werden, um den Mehraufwand für Instandhaltung und Sanierung gegenüber nicht denkmalgeschützten Immobilien zu berücksichtigen. Dieser Abschlag kann sich positiv auf die Höhe der Erbschaftssteuer auswirken.

Nachlassverbindlichkeiten: Kosten, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Sanierung des Baudenkmals stehen und vom Erblasser bereits eingegangen wurden, können als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden und somit die Steuerlast reduzieren.

Freibeträge: Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kommen persönliche Freibeträge zur Anwendung, deren Höhe je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser variiert. Diese Freibeträge gelten auch bei der Vererbung von Denkmalimmobilien.

Steuerklassen: Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt auch von der Steuerklasse ab, in die der Erbe fällt. Dabei spielt das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen eine Rolle.

Stundungsmöglichkeiten: In manchen Fällen kann es möglich sein, eine Stundung der Erbschaftssteuer zu beantragen, insbesondere wenn durch deren sofortige Zahlung eine erhebliche Härte entstehen würde, etwa weil das erforderliche Geld erst durch den Verkauf oder die Belastung der Immobilie beschafft werden müsste.

Sonderregelungen in den Bundesländern: Da Denkmalschutz Ländersache ist, können je nach Bundesland unterschiedliche Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung von Denkmalimmobilien bestehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen komplex sind und sich ändern können. Daher sollte bei einer anstehenden Erbschaft einer Denkmalimmobilie stets professioneller Rat – beispielsweise von einem Steuerberater oder einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt – eingeholt werden, um alle steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und Überraschungen zu vermeiden.

Steuerliche Bewertung der Denkmalimmobilie: Für die Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie maßgeblich. Bei Denkmalimmobilien kann die Ermittlung des Verkehrswertes aufgrund von Auflagen und Beschränkungen, die mit dem Denkmalschutz einhergehen, komplexer sein als bei anderen Immobilien. Es kann notwendig sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um eine angemessene Bewertung vorzunehmen.

Möglichkeit der Abschreibung: Erben einer Denkmalimmobilie können unter Umständen von erhöhten Abschreibungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen profitieren (nach §§ 7i, 10f, 11b EStG). Diese steuerlichen Vergünstigungen können sich positiv auf die Einkommensteuer auswirken, sind aber nicht direkt mit der Erbschaftssteuer verknüpft.

Übertragung von nicht genutzten Freibeträgen: In bestimmten Fällen ist es möglich, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge des verstorbenen Ehepartners auf den überlebenden Ehepartner übertragen werden können. Dies kann die Steuerlast bei einer späteren Vererbung an die Kinder oder andere Erben reduzieren.

Vorweggenommene Erbfolge: Manchmal wird eine Denkmalimmobilie bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Hierbei können ebenfalls steuerliche Freibeträge genutzt werden, und es besteht die Möglichkeit, alle zehn Jahre erneut von diesen Freibeträgen zu profitieren.

Schenkung unter Auflage: Wird eine Denkmalimmobilie zu Lebzeiten verschenkt, kann dies unter bestimmten Auflagen geschehen – beispielsweise mit der Maßgabe, dass der Beschenkte bestimmte Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeiten durchführt. Solche Auflagen können sich auf den Wert der Schenkung auswirken und somit auch auf die Höhe der Schenkungsteuer.

Nutzungsänderungen: Änderungen in der Nutzung einer Denkmalimmobilie nach dem Erbfall können ebenfalls steuerliche Konsequenzen haben. Beispielsweise kann eine Umwandlung von einem bisher öffentlich zugänglichen Museum in ein privat genutztes Wohnhaus dazu führen, dass Steuervergünstigungen entfallen.

Verkauf nach Erbfall: Sollte sich der Erbe dazu entscheiden, die Denkmalimmobilie zu verkaufen, so sind dabei eventuelle Spekulationsfristen zu beachten. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Erbschaft können unter Umständen einkommensteuerpflichtig sein.

Erbschaftssteuererklärung: Nach dem Erwerb einer Denkmalimmobilie durch Erbschaft muss in Deutschland eine Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Hierbei sollten alle relevanten Aspekte des Denkmalschutzes und mögliche steuerliche Vergünstigungen detailliert dargelegt werden.

Da das deutsche Steuersystem sehr komplex ist und sich regelmäßig ändert, ist es ratsam, bei Fragen zur Erbschaftssteuer bei einer Denkmalimmobilie fachlichen Rat einzuholen. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt kann dabei helfen, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und die Steuerlast im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu minimieren.

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