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Die Makler- und Bauträgerverordnung MabV

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sichert Käufer von Denkmalimmobilien ab und sorgt für eine transparente und ordnungsgemäße Abwicklung von Bau- und Sanierungsprojekten.

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine deutsche Verordnung, die die Tätigkeit von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern, Bauträgern und Baubetreuern regelt. Sie dient dem Schutz der Verbraucher vor finanziellen Verlusten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Die MaBV legt unter anderem fest, welche Pflichten diese Dienstleister haben, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung von Geldern ihrer Kunden.

Bei Denkmalimmobilien kommt die MaBV ins Spiel, wenn ein Bauträger oder Baubetreuer denkmalgeschützte Gebäude saniert und diese dann an Endkunden verkauft oder wenn ein Makler den Verkauf oder die Vermietung solcher Immobilien vermittelt. Die Vorschriften der MaBV sollen sicherstellen, dass die Gelder der Käufer oder Investoren sicher verwaltet werden und dass die Abwicklung des Geschäfts transparent und nach rechtskonformen Standards erfolgt.

Einige relevante Aspekte der MaBV in Bezug auf den Umgang mit Denkmalimmobilien sind:

Treuhandkonten: Bauträger müssen die von Käufern erhaltenen Gelder auf separaten Treuhandkonten halten. Dies soll sicherstellen, dass das Geld für den vorgesehenen Zweck verwendet wird und im Falle einer Insolvenz des Bauträgers geschützt ist.

Fertigstellungsbürgschaft: Bauträger sind oft verpflichtet, eine Bürgschaft oder eine Versicherung zu stellen, die garantiert, dass das Bauvorhaben auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Bauträgers fertiggestellt wird.

Informationspflichten: Makler und Bauträger müssen potenzielle Käufer umfassend über wichtige Details des Objekts informieren, einschließlich aller relevanten Aspekte des Denkmalschutzes.

Nachweis- und Dokumentationspflicht: Dienstleister müssen ihre Aktivitäten dokumentieren und nachweisen können, dass sie im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen handeln.

Fortbildungspflicht: Seit August 2018 müssen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungspflicht erfüllen, um ihre Fachkenntnisse aktuell zu halten. Dies kann auch Kenntnisse im Bereich Denkmalschutz umfassen.

Regelungen zur Provision: Die MaBV enthält auch Regelungen darüber, wann ein Makler Anspruch auf seine Provision hat – in der Regel erst nach Abschluss eines wirksamen Hauptvertrags (z.B. Kaufvertrag).

Es ist wichtig zu beachten, dass sich die genauen Anforderungen der MaBV ändern können und durch weitere Gesetze ergänzt werden können. Daher sollten sich sowohl Dienstleister als auch Kunden stets über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen informieren.

Für den Kauf oder Verkauf von Denkmalimmobilien bedeutet dies zusätzliche Sicherheit durch regulierte Prozesse und erhöhte Transparenz für alle beteiligten Parteien.

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist ein wichtiges Instrument, um die Interessen von Käufern und Investoren im Immobiliensektor zu schützen. Im Kontext von Denkmalimmobilien sind einige weitere Punkte zu beachten:

Ratenzahlungen: Die MaBV regelt auch, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen Zahlungen von Käufern an Bauträger in Raten erfolgen dürfen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Zahlungen mit dem Baufortschritt korrespondieren und Käufer nicht für Leistungen bezahlen, die noch nicht erbracht wurden.

Verwendungsnachweis: Bauträger müssen nachweisen können, dass sie die erhaltenen Gelder zweckgebunden verwenden. Dies ist besonders relevant bei der Sanierung von Denkmalimmobilien, da hier oft spezifische Auflagen hinsichtlich der verwendeten Materialien und Techniken bestehen.

Sicherheitsleistung: Die MaBV verlangt von Bauträgern eine Sicherheitsleistung für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können. Dies gibt Käufern eine zusätzliche Absicherung.

Gewährleistung: Die Verordnung sieht vor, dass Bauträger für Mängel am Bauwerk haften müssen. Bei Denkmalimmobilien kann dies komplex sein, da die Substanz oft älter ist und besondere Anforderungen an die Sanierung gestellt werden.

Transparenz bei Werbung: Werbematerial muss klar und wahrheitsgemäß sein. Dies gilt insbesondere für Denkmalimmobilien, bei denen potenzielle Käufer über den Denkmalstatus und damit verbundene Einschränkungen oder Auflagen informiert werden müssen.

Einhaltung des Denkmalschutzes: Bei der Sanierung von Denkmalimmobilien müssen Bauträger sicherstellen, dass alle Arbeiten in Übereinstimmung mit den lokalen Denkmalschutzbestimmungen durchgeführt werden. Verstöße können zu erheblichen finanziellen Strafen führen und den Wert der Immobilie beeinträchtigen.

Qualifikation des Personals: Die MaBV fordert indirekt qualifiziertes Personal für die Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Denkmalimmobilien, da diese oft spezielles Fachwissen erfordern.

Kaufvertragsabwicklung: Die Abwicklung des Kaufvertrags muss bestimmten formalen Anforderungen genügen, einschließlich der notariellen Beurkundung. Dies bietet zusätzliche Rechtssicherheit für alle Parteien.

Besondere Sorgfaltspflichten: Aufgrund der historischen Bedeutung und der möglichen Komplexität bei der Sanierung haben Dienstleister im Bereich der Denkmalimmobilien besondere Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die MaBV nur einen Teil des rechtlichen Rahmens darstellt, innerhalb dessen sich Makler und Bauträger bewegen müssen. Zusätzlich sind andere gesetzliche Bestimmungen wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Baugesetzbuch (BauGB), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie landesspezifische Bau- und Denkmalschutzgesetze zu beachten.

Für Investoren und Käufer bedeutet dies, dass sie sich auf ein gewisses Maß an Schutz verlassen können, wenn sie mit professionellen Dienstleistern zusammenarbeiten, die sich an die Vorschriften der MaBV halten müssen. Allerdings sollten sie auch selbst aktiv Informationen einholen und gegebenenfalls rechtlichen Rat suchen, um ihre Interessen vollständig zu wahren – insbesondere bei so spezialisierten Investments wie Denkmalimmobilien.

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