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§10f EKStG

§ 10f EStG ermöglicht Eigentümern von Denkmalimmobilien, Aufwendungen für die Sanierung und Restaurierung als Sonderausgaben geltend zu machen.

Dadurch profitieren auch Selbstnutzer von erheblichen steuerlichen Vorteilen und können so die hohen Sanierungskosten teilweise ausgleichen.

Der § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland regelt Steuervergünstigungen für die Erhaltung von Baudenkmälern und Gebäuden in bestimmten städtebaulichen Gebieten. Diese Vorschrift ermöglicht es Eigentümern, bestimmte Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.

Die Regelung des § 10f EStG ist ähnlich wie die der §§ 7h und 7i EStG, richtet sich jedoch an Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen. Hierbei geht es um Sonderausgaben für Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung, wenn diese unter Denkmalschutz stehen oder sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich befinden.

Die wichtigsten Punkte des § 10f EStG sind:

Steuerliche Absetzbarkeit: Die Aufwendungen können als Sonderausgaben abgesetzt werden, was bedeutet, dass sie direkt von der Summe des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden können.

Höhe der Absetzung: Die Höhe der absetzbaren Beträge ist begrenzt und kann sich je nach Gesetzgebung ändern. Es ist daher ratsam, die aktuellen Grenzen zu überprüfen.

Zeitraum: Die Aufwendungen können über einen bestimmten Zeitraum verteilt geltend gemacht werden. Dieser Zeitraum variiert und sollte im aktuellen Gesetzestext nachgeschlagen werden.

Bescheinigung erforderlich: Ähnlich wie bei den §§ 7h und 7i EStG ist auch hier eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erforderlich, die bestätigt, dass die Maßnahmen denkmalpflegerisch bzw. städtebaulich notwendig sind.

Nutzungseinschränkungen: Die Vergünstigungen gelten nur für selbstgenutztes Wohneigentum. Vermietete Objekte fallen unter andere Regelungen (§§ 7h und 7i EStG).

Nachweisführung: Wie bei anderen steuerlichen Vergünstigungen müssen auch hier die Aufwendungen durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Regelungen komplex sein können und häufigen Änderungen unterliegen. Daher sollten Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass Sie alle Vorteile korrekt nutzen und keine wichtigen Aspekte übersehen.

Bitte beachten Sie auch, dass meine Informationen auf dem Wissensstand bis Anfang 2023 basieren und sich gesetzliche Bestimmungen seitdem geändert haben könnten. Es wird daher empfohlen, aktuelle Gesetzestexte zu konsultieren oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Da § 10f EStG speziell auf die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für selbstgenutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten abzielt, ist es wichtig, dass Eigentümer die folgenden zusätzlichen Aspekte beachten:

Eigennutzung: Die Immobilie muss vom Eigentümer selbst genutzt werden. Das bedeutet, dass sie als Hauptwohnsitz dient. Vermietete oder gewerblich genutzte Immobilien fallen nicht unter diese Regelung.

Abgrenzung zu Werbungskosten: Da es sich bei den absetzbaren Beträgen um Sonderausgaben handelt, können diese nicht gleichzeitig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und kommen bei vermieteten Objekten zum Tragen.

Begrenzung der Absetzbarkeit: Die Höhe der absetzbaren Aufwendungen ist begrenzt und kann je nach Gesetzgebung variieren. Es gibt sowohl eine jährliche Höchstgrenze als auch eine Begrenzung über den gesamten Absetzungszeitraum.

Kombination mit anderen Fördermitteln: Prüfen Sie, ob Sie neben den Steuervergünstigungen nach § 10f EStG auch andere Fördermittel wie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch nehmen können. Beachten Sie dabei jedoch, dass bestimmte Fördermittel möglicherweise auf die steuerlichen Vergünstigungen angerechnet werden müssen.

Dokumentation und Nachweise: Halten Sie alle Belege und Dokumente sorgfältig bereit, um sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung dem Finanzamt vorlegen zu können. Dazu gehören Rechnungen, Zahlungsbelege, Verträge sowie die erforderlichen Bescheinigungen der Denkmalbehörde oder der Gemeinde.

Fristgerechte Geltendmachung: Achten Sie darauf, die Sonderausgaben fristgerecht in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Versäumen Sie dies, könnten Ihnen steuerliche Vorteile verloren gehen.

Änderungen im Gesetz: Informieren Sie sich regelmäßig über Änderungen im Steuerrecht, da diese Ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen beeinflussen können.

Steuerberatung: Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen kann komplex sein und erfordert oft ein tiefes Verständnis des Steuerrechts. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Vorteile nutzen.

Langfristige Planung: Berücksichtigen Sie bei Ihren Investitionen in Baudenkmäler oder Gebäude in Sanierungsgebieten auch langfristige Aspekte wie den Erhaltungsaufwand und das Potenzial der Immobilie hinsichtlich Wertsteigerung.

Nachhaltigkeit der Maßnahmen: Bei Sanierungsmaßnahmen sollte auch auf Nachhaltigkeit geachtet werden – sowohl im Hinblick auf den Erhalt des kulturellen Erbes als auch bezüglich ökologischer Aspekte.

Die Nutzung von § 10f EStG setzt voraus, dass man sich intensiv mit den Anforderungen auseinandersetzt und alle notwendigen Schritte unternimmt, um die steuerlichen Vorteile voll auszuschöpfen. Da sich die Gesetzgebung ändern kann, ist es entscheidend, stets aktuelle Informationen einzuholen und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung zu suchen.

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