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Umlagefähige Nebenkosten

Umlagefähige Nebenkosten bei Denkmalimmobilien decken Betriebs- und Pflegekosten, z. B. Hausmeister und Müllabfuhr, ab.

Auch denkmalgerechte Pflege kann dazu gehören – für transparente Abrechnungen und zufriedene Mieter.

Umlagefähige Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, sind Kosten, die dem Eigentümer durch den laufenden Gebrauch und die Verwaltung einer Immobilie entstehen und die er auf die Mieter umlegen kann. Bei einer Denkmalimmobilie gelten grundsätzlich dieselben Regelungen für die Umlage von Nebenkosten wie bei anderen Mietobjekten. Die umlagefähigen Nebenkosten sind in Deutschland im Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.

Hier ist eine Liste der typischen umlagefähigen Nebenkosten, die auch für Denkmalimmobilien gelten können:

Grundsteuer: Die von der Kommune erhobene Grundsteuer kann auf die Mieter umgelegt werden.

Wasser- und Abwasserkosten: Dies schließt Frischwasser und die Kosten für das Abwasser ein.

Heizkosten: Dazu gehören alle Kosten, die mit der Lieferung von Heizmaterial (z.B. Gas, Öl, Fernwärme) und dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängen.

Warmwasserkosten: Ähnlich wie bei den Heizkosten können auch die Kosten für die Bereitstellung von Warmwasser auf die Mieter umgelegt werden.

Betriebskosten für Aufzüge: Dazu zählen Wartung, Stromverbrauch und eventuelle Reparaturen.

Straßenreinigung und Müllabfuhr: Die Gebühren für diese Dienstleistungen sind ebenfalls umlagefähig.

Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung: Regelmäßige Reinigungsdienste sowie Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung können aufgeteilt werden.

Gartenpflege: Kosten für die Pflege von Grünanlagen, Hecken, Bäumen und dergleichen.

Beleuchtung: Gemeint sind hiermit die Kosten für die Beleuchtung von gemeinsam genutzten Bereichen wie Fluren oder Außenbeleuchtung.

Schornsteinreinigung: Die regelmäßige Kehrung von Schornsteinen durch den Schornsteinfeger ist ebenfalls umlegbar.

Versicherungen: Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, Elementarschadenversicherung etc.

Hauswart: Wenn ein Hauswart beschäftigt wird, können dessen Kosten anteilig auf die Mieter umgelegt werden.

Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabelanschluss: Die Grundgebühren dafür können aufgeteilt werden.

Einrichtungen zur Wäschepflege: Betriebs- und Wartungskosten für gemeinschaftlich genutzte Waschmaschinen oder Trockner können umgelegt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass nur tatsächlich entstandene Kosten umgelegt werden dürfen und diese klar im Mietvertrag vereinbart sein müssen. Pauschalbeträge sind nicht zulässig; es sei denn, es handelt sich um eine Inklusivmiete ohne gesonderte Nebenkostenaufstellung.

Bei Denkmalimmobilien kann es zusätzliche Besonderheiten geben – beispielsweise höhere Instandhaltungskosten aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorgaben – diese sind jedoch in der Regel nicht umlagefähig und müssen vom Eigentümer getragen werden. Nur reguläre Erhaltungs- und Betriebskosten dürfen auf Mieter umgelegt werden; Investitionskosten oder Kosten für Wertverbesserungen hingegen nicht.

Bei der Umlage von Nebenkosten auf Mieter einer Denkmalimmobilie ist es wichtig, einige zusätzliche Aspekte zu beachten:

Denkmalschutzauflagen: Denkmalgeschützte Gebäude unterliegen oft besonderen Auflagen, die bei Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt werden müssen. Diese können höhere Kosten verursachen, da beispielsweise spezielle Materialien oder Techniken verwendet werden müssen. Solche Mehrkosten sind jedoch in der Regel nicht umlagefähig und müssen vom Eigentümer getragen werden.

Abrechnung der Nebenkosten: Die Abrechnung der Nebenkosten muss transparent und nachvollziehbar sein. Sie erfolgt üblicherweise einmal jährlich und basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den tatsächlich entstandenen Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, eine detaillierte Aufstellung zu erstellen und diese den Mietern zur Verfügung zu stellen.

Fristen für die Nebenkostenabrechnung: In Deutschland muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er eventuelle Nachforderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Anpassung der Vorauszahlungen: Wenn sich herausstellt, dass die geleisteten Vorauszahlungen für die Nebenkosten zu niedrig oder zu hoch angesetzt waren, kann der Vermieter diese anpassen. Dies sollte jedoch begründet und mitgeteilt werden.

Modernisierungsumlage: Wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Wohnwert erhöhen oder Energie einsparen (z.B. Fenstererneuerung oder Dämmung), kann der Vermieter einen Teil dieser Kosten auf die Mieter umlegen. Allerdings gelten hierbei gesetzliche Grenzen und Vorgaben hinsichtlich der Ankündigung und Durchführung solcher Maßnahmen.

Wirtschaftlichkeitsgebot: Bei allen umlagefähigen Kosten muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden. Das bedeutet, dass nur notwendige und angemessene Kosten umgelegt werden dürfen. Unnötig hohe Ausgaben können nicht einfach auf die Mieter abgewälzt werden.

Mietvertragliche Vereinbarungen: Es ist entscheidend, dass im Mietvertrag genau festgehalten wird, welche Nebenkosten umgelegt werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag können keine Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Für Eigentümer einer Denkmalimmobilie ist es ratsam, sich mit den spezifischen Anforderungen des Denkmalschutzes vertraut zu machen und bei Bedarf fachlichen Rat einzuholen. Dies kann helfen, unerwartete Kosten zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Maßnahmen konform mit den gesetzlichen Bestimmungen sind.

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