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Das Grundbuch - die Abteilungen

Das Grundbuch in Deutschland ist ein amtliches Verzeichnis, das die Rechtsverhältnisse von Grundstücken dokumentiert.

Es wird vom Grundbuchamt geführt und ist in verschiedene Abteilungen gegliedert, um eine strukturierte Übersicht über die rechtlichen Gegebenheiten eines Grundstücks zu bieten. Die Abteilungen des Grundbuchs sind wie folgt aufgebaut:

Aufschrift (Deckblatt): Das Deckblatt enthält Angaben zum Amtsgericht und zur Nummer des Grundbuchblatts. Jedes Grundstück hat ein eigenes Grundbuchblatt oder ist Teil eines Blatts, wenn es mehrere Einträge gibt.

Bestandsverzeichnis: Hier werden das Grundstück und seine Bestandteile beschrieben. Dazu gehören die Lage (Adresse), die Größe, die Flurstücksnummer sowie Angaben zu den mit dem Eigentum verbundenen Rechten, wie z.B. Wegerechte.

Abteilung I: In dieser Abteilung wird der Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Die Eigentumsverhältnisse können durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung begründet sein. Auch die Art des Eigentums (Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen, Gesamthandseigentum) wird hier vermerkt.

Abteilung II: Diese Abteilung listet Lasten und Beschränkungen auf – ausgenommen sind dabei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Beispiele für Eintragungen in Abteilung II sind:

Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte, Wohnrechte)

Nießbrauch

Vorkaufsrechte

Erbbaurechte

Reallasten

Verfügungsbeschränkungen (z.B. durch ein Testament oder eine Insolvenz)

Abteilung III: In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden eingetragen. Diese dienen in der Regel der Sicherung von Krediten:

Hypotheken: Sie sichern Forderungen ab und erlöschen mit der Tilgung der Schuld.

Grundschulden: Im Gegensatz zur Hypothek sind sie nicht an eine Forderung gebunden und bleiben auch nach Rückzahlung eines Darlehens bestehen.

Rentenschulden: Hierbei handelt es sich um regelmäßige Zahlungen, die aus dem Grundstück zu leisten sind.

Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen auf Antrag und müssen notariell beglaubigt sein. Sie genießen öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass sie als richtig gelten und Dritte sich darauf verlassen können. Nur wer im Grundbuch eingetragen ist oder ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z.B. potenzielle Käufer), erhält Einsicht in das Grundbuch.

Es ist wichtig zu beachten, dass das deutsche Rechtssystem zwischen dem materiellen Recht (den tatsächlichen Rechtsverhältnissen) und dem formellen Recht (der Eintragung im Grundbuch) unterscheidet. Eine wirksame Übertragung von Eigentum an einem Grundstück erfordert daher sowohl einen gültigen Vertrag als auch die Eintragung im Grundbuch.

Die Abteilungen des Grundbuchs geben einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hier sind einige zusätzliche Informationen und Details zu den einzelnen Abteilungen:

Bestandsverzeichnis (Fortsetzung): Neben der Beschreibung des Grundstücks selbst können im Bestandsverzeichnis auch Hinweise auf Teilflächen, die mit dem Grundstück verbundenen Rechte (z.B. Überbau- oder Erbbaurechte) sowie Angaben zu anderen Grundstücken, auf die sich diese Rechte erstrecken, enthalten sein.

Abteilung I (Fortsetzung): Die Eintragungen in Abteilung I erfolgen in der Regel in der Reihenfolge des Eigentumserwerbs. Bei mehreren Eigentümern wird auch das Verhältnis untereinander eingetragen, z.B. ob es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gemeinschaft zur gesamten Hand handelt.

Abteilung II (Fortsetzung): Die Eintragungen in dieser Abteilung können für den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks von großer Bedeutung sein. Sie sind oft entscheidend dafür, ob ein Grundstück für bestimmte Vorhaben geeignet ist oder nicht. Verfügungsbeschränkungen können beispielsweise durch eine Insolvenz oder durch gerichtliche Anordnungen entstehen.

Abteilung III (Fortsetzung): Die Belastungen in dieser Abteilung dienen häufig als Sicherheit für Bankdarlehen. Wenn ein Kredit zurückgezahlt wird, kann die entsprechende Eintragung entweder gelöscht oder auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben werden – dies nennt man Umschuldung.

Rangverhältnisse: Innerhalb des Grundbuchs spielt das Rangverhältnis eine wichtige Rolle. Es bestimmt, in welcher Reihenfolge Gläubiger im Falle einer Zwangsversteigerung befriedigt werden. Das Rangverhältnis wird durch den Zeitpunkt der Eintragung oder durch eine Rangvereinbarung festgelegt.

Löschungen und Änderungen: Um Eintragungen im Grundbuch zu löschen oder zu ändern, bedarf es einer Bewilligung des Berechtigten sowie einer Löschungs- bzw. Änderungsantragstellung beim Grundbuchamt. Dies muss ebenfalls notariell beglaubigt sein.

Grundbuchauszug: Wer einen Überblick über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks erhalten möchte, kann einen Grundbuchauszug anfordern. Dieser enthält alle aktuellen Eintragungen und gibt Auskunft über Eigentumsverhältnisse sowie Lasten und Beschränkungen.

Bedeutung für Immobilientransaktionen: Bei Kauf, Verkauf oder Beleihung eines Grundstücks ist das Grundbuch von zentraler Bedeutung. Es dient als Nachweis für das Eigentum und zeigt auf, welche Rechte und Belastungen mit dem Grundstück verbunden sind.

Öffentlicher Glaube: Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schützt gutgläubige Dritte bei Rechtsgeschäften. Wenn jemand aufgrund der Eintragungen im Grundbuch davon ausgeht, dass die dort verzeichnete Person berechtigt ist, über das Grundstück zu verfügen, und keine offensichtlichen Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen, wird dieser gute Glaube geschützt.

Das deutsche Grundbuchsystem bietet somit eine hohe Rechtssicherheit und Transparenz hinsichtlich der rechtlichen Situation von Immobilien und ist ein unverzichtbares Instrument bei allen Arten von Immobiliengeschäften.

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