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Die Instandhaltungsrücklage ist nicht steuerlich absetzbar. Sie bietet jedoch anderer Vorteile wie ein gewisses Maß an Sicherheit bei der Kostenkalkulation für eine Immobilie.
Die Instandhaltungsrücklage bedeutet das Zurücklegen eines Geldbetrages, um notwendige Folge-Investitionen an einem Gebäude, wie etwa Instandhaltungen und Instandsetzungen an gemeinschaftlichem Immobilien-Eigentum, zu finanzieren. Mit der Instandhaltungsrücklage sollen mögliche Schäden an der Immobilie schnellstmöglich behoben werden, egal ob es sich um vorhersehbare Schäden etwa durch Abnutzung oder Witterung oder plötzlich auftretende, unvorhersehbare Schäden handelt. Die Instandhaltungsrücklage zählt zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten, so wie zum Beispiel auch die Kosten für die Hausverwaltung. Deshalb kann sie nicht auf die Mieter der Immobilie umgelegt werden.
Da die Instandhaltungsrücklage ähnlich wie die Tilgungsraten zu den direkten Investitionskosten zählt, ist sie nicht steuerlich absetzbar. Doch das Besondere bei denkmalgeschützten Immobilien ist, dass der Eigentümer die Kosten für die Werterhaltung des Gebäudes gemäß den Richtlinien des Denkmalschutzes steuerlich geltend machen kann. Besitzer von Denkmalschutz-Immobilien haben dadurch erhebliche Steuervorteile, die sich unmittelbar auf die Instandhaltungsrücklage auswirken.
Wohnungseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage zu bilden. Die Höhe der Rücklage ist hingegen nicht gesetzlich geregelt. Sie bemisst sich in der Regel an den zu erwartenden Aufwendungen für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Für Immobilien wie Baudenkmäler, die 32 Jahre und älter sind, werden höchstens 11,50 Euro pro Quadratmeter an Instandhaltungsrücklage fällig. Mit der Instandhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer eine gewisse Planungssicherheit und damit ein geringeres Risiko, bei notwendigen Maßnahmen finanziell überfordert zu sein.
Beispiele von fertiggestellten und sanierten Denkmalschutz Immobilien
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