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Denkmalschutz AfA

Attraktive Steuerabschreibung (Denkmalschutz AfA) für Baudenkmäler

Höhere Abschreibungs- und Steuerspar-Möglichkeiten mit denkmalgeschützten Immobilien im Vergleich zu Alt- und Neubauten

AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung. Die Denkmalschutz-AfA ist eine besondere Form der steuerlichen Absetzung von Investitions- und Instandhaltungskosten von denkmalgeschützten Immobilien. Mit der Denkmalschutz-AfA belohnt der deutsche Staat Kapitalanleger und Eigentümer, die Baudenkmäler in Deutschland sanieren und damit für künftige Generationen sichern – egal ob Luxusvilla, Mehrfamilien-Objekt oder Stadthaus.

Gesetzliche Grundlagen der Denkmalschutz-AfA sind die $$ 7h und 7i EStG (Einkommensteuergesetz): Kapitalanleger können mittels Denkmalschutz-AfA über 12 Jahre den gesamten Sanierungsanteil des Baudenkmals abschreiben, einem Eigennutzer räumt die Denkmalschutz-AfA diese Möglichkeit für 10 Jahre in. Während Bestandsimmobilien und Neubauten lediglich pro Jahr 2 bzw. 2,5 Prozent an steuerlichen Abschreibungen ermöglichen, können die Sanierungskosten eigen genutzter Denkmal-Immobilien binnen zehn Jahren zu 90 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.

Denn im Detail können Kapital-Anleger über die Denkmalschutz-AfA die Investition in die Werterhaltung der denkmalgeschützten Immobilie acht Jahre lang mit je neun Prozent und vier weitere Jahre lang mit je sieben Prozent steuerlich geltend machen. Die Denkmalschutz-AfA unterstützt Besitzer von Denkmalschutz-Immobilien bei der Erhaltung ihres Baudenkmals. Der deutsche Staat stellt damit sicher, dass die Baudenkmäler in Deutschland für die Zukunft erhalten werden.

Informationen zum Thema: Denkmalschutz AfA

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