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Grundsteuer

Für Bau- und Bodendenkmäler ist die Grundsteuer zu erlassen (§ 32 GrStG), wenn der jährliche Rohertrag aus dem Denkmal in der Regel unter Denkmalschutz + den aufzuwendenden Kosten liegt. In Betracht kommt auch ein teilweiser Grundsteuererlass, wenn nur selbstständig nutzbare Teile (zum Beispiel Gebäudeflügel) geschützt sind. Zum Rohertrag gehören sämtliche Einnahmen und sonstige Vorteile. Hierzu rechnen zum Beispiel die Miet- und Pachteinnahmen oder der Nutzungswert, den die Benutzung für den Eigentümer hat. Auf der Kostenseite sind alle Ausgaben zu berücksichtigen, die mit dem privilegierten Grundbesitz in wirtschaftlichem Villa Alpenstern in DresdenVilla Alpenstern in DresdenZusammenhang stehen sowie beispielsweise Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, Aufwendungen für Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen, Kosten für Heizung und Wasser sowie Grundbesitzabgaben, Straßenreinigungsgebühren und auch die gegebenenfalls zu erlassende Grundsteuer. Kosten in diesem Sinne sind auch die (normalen) Absetzungen für Abnutzung (vgl. Abschnitt B. I.), nicht dagegen die Sonderabschreibungen und auch weder Schuld- noch Eigenkapitalzinsen. Bei denkmalgeschützten Park- und Gartenanlagen ist der Erlass der Grundsteuer darüber hinaus davon abhängig, dass sie grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Weitere Hinweise gibt Abschnitt 35 GrStR. Auch für Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, kann unter Umständen die Grundsteuer anteilmäßig erlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Rohertrag durch die Benutzung für Forschung und Volksbildung nachhaltig gemindert ist (vgl. Abschnitt 37 GrStR). Die Grundsteuer wird nur auf Antrag erlassen. Er ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres mit Nachweisen über Erträge und Kosten bei der Gemeinde einzureichen.

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