Das müssen Sie wissen
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive bleiben unter gewissen Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei (§ 13 ErbStG). So werden Bodendenkmäler, Baudenkmäler oder bewegliche Denkmäler nur mit 40 % ihres nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ermittelten Denkmalschutz-Grundbesitzwertes angesetzt, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die darauf aufzuwendenden jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
Villa Alpenstern in Dresden
und die Denkmäler der Forschung oder der Volksbildung zugänglich sind. Sind darüber hinaus die Denkmäler seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive eingetragen, so bleiben sie in vollem Umfang von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Schulden, die im Zusammenhang mit den steuerbefreiten Denkmälern stehen, sind nicht abzugsfähig. Das gilt bei einer Teilbefreiung für die anteiligen Schulden. Auf die Steuerbefreiung kann aber verzichtet und so ein Schuldenabzug ermöglicht werden. Bei erklärtem Verzicht auf die Steuerbefreiung kann auch eine Überlast als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dies gilt insbesondere bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern, bei denen im Allgemeinen die zu erhaltende Bausubstanz in einem groben Missverhältnis zu dem durch sie vermittelten Nutzen steht. Bei der schenkweisen Übertragung solcher Grundstücke ist die Übernahme dieser Überlast wie eine Leistungsauflage zu behandeln. Die Überlast aus der Denkmalpflege bei einem Betriebsgrundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen und ist auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Steuerbefreiungen entfallen für die Vergangenheit, wenn die Denkmäler innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung oder nach dem Erbfall veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes wegfallen.
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